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Do 8.4.2010 06.56 Uhr | Eckart Müller | Alle Artikel

EWE verliert Klage in Potsdam


Wirtschaft | Finanzielles

Varel - Oldenburg - Potsdam - In ihrem eMail-Rundbrief 5/2010 weißt die Initiative "OldenBürger gegen Gaspreiserhöhung" auf folgendes hin:

Das Landgericht Potsdam (1. Kammer für Handelssachen) hat mit seinem Urteil vom 25. März 2010 die EWE-Zahlungsklage gegen einen Sondervertragskunden abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die EWE muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der beklagte Gaskunde hatte mehreren Gaspreiserhöhungen der EWE zwischen 2004 und 2008 widersprochen und diese nicht bezahlt. Er hatte geltend gemacht, dass die AVBGasV nicht in den Liefervertrag einbezogen bzw. vereinbart waren. Damit habe die EWE kein einseitiges Preisanpassungsrecht.

Die EWE ließ den Kunden über die Düsseldorfer Anwaltsgesellschaft Clifford Chance (uns allen wohl bekannt) verklagen und zwar beim Amtsgericht Königs Wusterhausen. Dieses erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies die Sache an die Kammer für Handelssachen am LG Potsdam.

Das Gericht entschied, dass die Klage zwar zulässig, jedoch unschlüssig und damit unbegründet sei.

Die EWE konnte offensichtlich den angeblichen Zahlungsanspruch überhaupt nicht schlüssig darlegen. Grund hierfür war wohl, dass die EWE ihren Zahlungsanspruch auf der Grundlage einer Kontokorrentabrechnung geltend gemacht hatte. Für eine Kontokorrentabrechnung bedarf es jedoch einer so genannten Kontokorrentabrede. Diese muss eine Vereinbarung über Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung enthalten. Hierzu hatte die EWE überhaupt nichts vorgetragen, sodass gar nicht erst feststellbar war, ob es eine solche Abrede jemals gab.
Zusätzlich hatte die EWE über die Jahre eigenmächtig laufende Abschlagszahlungen des Gaskunden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet, obwohl der Kunde genau den Zweck der Zahlung angegeben hatte, nämlich monatliche Abschlagszahlung für Erdgas und nicht etwa Zahlung auf alte offene Forderungen der EWE.

Außerdem hatte der Gaskunde gerügt, dass der genaue Umfang der einzelnen EWE-Ansprüche aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei und der geltend gemachte Gesamtbetrag mit dem Kontokorrentauszug nicht übereinstimme. Im Übrigen stimmten auch die offenen Rechnungsbeträge aus 3 Rechnungen mit der eigentlichen Klageforderung nicht überein.

Aus all dem ergab sich für das Gericht, dass der Klageanspruch der EWE nicht schlüssig dargelegt wurde und somit unbegründet sei.

Fazit:

Offensichtlich war die von Clifford Chance erstellte Klagebegründung in mehreren Aspekten unzureichend und unschlüssig. Genau so ist es nach unserer Auffassung auch bei den Klageschriften, die in der hiesigen Region an die EWE-Kunden verschickt wurden.

Die Frage, ob bei Vertragsschluss die AVBGasV den Gaskunden in unserer Region vorlag oder nicht, wird auch in der anhängigen Revision beim BGH ein entscheidender Punkt sein, der möglicherweise zu einer Rückverweisung an das OLG Oldenburg führen könnte.

Auch bei uns verrechnet die EWE seit Jahren laufende Abschlagszahlungen mit alten angeblich offenen Forderungen. Diese unzulässige Eigenmächtigkeit lassen wir regelmäßig in den Widerspruchsschreiben zu Preisänderungen und Jahresabrechnungen beanstanden. Daneben weisen wir seit Jahren auf die Unsinnigkeit der Kontokorrentauszug-Versendung an Gaskunden hin, was nun vom LG Potsdam als wertlos bestätigt wurde.

Wie wichtig die konkrete Angabe des Zahlungszwecks bei Abschlagszahlungen ist, hat das Gericht in seinem Urteil aufgezeigt.

Empfehlungen:

EWE-Gaskunden sollten auch weiterhin die eigenmächtige Verrechnungspraxis der EWE rügen und bei Zahlungsanweisungen den konkreten Anlass dokumentieren: WIEVIEL wird für WAS für WELCHEN ZEITRAUM gezahlt, also z.B.: ?Abschlag Erdgas 04/2010?.

Diese Veröffentlichung erfolgte mit freundlicher Genehmigung des Verfassers, Herrn Helge Tegtmeyer.

Weitere Informationen kann man auf der Homepage der Initiative unter

www.energie-initiative-ol.de

erhalten.

Schlagworte: EWE, Gaspreis, Protest, Klage

Geschrieben auf: mein-varel.de



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